Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland

Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

Ansprechpartner

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Billner, Brigitte

Einwohnermelde- und Gewerbeamt

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Reh, Sigrid

Standesamt, Sozialamt, Renten, Feuerwehr

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